Urteil des OLG Koblenz vom 29.10.2009 - Az. 5 U 55/09 - 180.000 Euro Schmerzensgeld aufgrund einer verspätetet und fehlerhaft durchgeführten Bandscheibenoperation
Bei Vorliegen einer Indikation eines Eingriffes bei einem Bandscheibenvorfall, bei dem ein konservatives Vorgehen möglicherweise zu irreversiblen Schäden führen kann, ist der Patient hierüber aufzuklären. Wird er hierüber nicht aufgeklärt, ist davon auszugehen, dass er sich entsprechend verhalten hätte.
Es ist grob fehlerhaft, wenn Bandscheibenteile, die erkennbar in den Spinalkanal eingedrungen sind, nicht entfernt werden. Ebenfalls darf es einem erfahrenen Operateur schlechterdings nicht unterlaufen (und ist somit grob fehlerhaft), die Dura gleich an drei Stellen zu verletzen.
Führt dieser Behandlungsfehler zu weitreichenden Lähmungserscheinungen der unteren Körperteile mit Sexualstörung und depressiven Verstimmungen, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 180.000,- € angemessen. Hierbei ist neben der körperlichen Beeinträchtigung auch die seelische Situation des Klägers gewürdigt worden.
Nachzulesen in: VersR 2010, 480 ff.
